Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses (Listenhunde)

aufgrund der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Für die Haltung eines Kampfhundes, benötigen Sie eine Erlaubnis.

 

Kampfhunde sind Hunde, bei denen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden bestimmter Rassen z.B.  "American Staffordshire Terrier" sowie deren Kreuzungen untereinander wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet. Diese Einordnung richtet sich nach der Kampfhundeverordnung.

 

Man unterscheidet:

 

Kampfhunde - Kat. 1:

 

Bei den in § 1 Abs. 1 KampfhundeV genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund unwiderleglich vermutet.

 

Hierunter fallen: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu.


Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zur Haltung dieser Tiere sind sehr streng. In den wenigsten Fällen werden sie vorliegen

 

Kampfhunde – Kat 2:

 

Bei den in § 1 Abs. 2 KampfhundeV aufgeführten Hunderassen sowie Kreuzungen wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet, solange nicht der zuständigen Ordnungsbehörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen ist, dass diese keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. 


Hierunter fallen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler.

Bei diesen Hunden kann unter Umständen die Kampfhundeeigenschaft durch einen Wesenstest eines Sachverständigengutachter widerlegt werden und somit eine Haltungserlaubnis erteilt werden (Negativzeugnis).
 
Moderassen:


In letzter Zeit kamen verstärkt neue Hunderassen auf den Markt. Häufig handelt es sich bei diesen nicht anerkannten Rassen um Kreuzungen aus Hunden der beiden oben genannten Kategorien von Kampfhunden. Die Tatsache, dass die Rasse selbst nicht in der Kampfhundeverordnung genannt wird, ist nicht ausreichend, um die Zugehörigkeit des Hundes zu einer der beiden Kategorien zu widerlegen. 

 

Beispiele sind (nicht abschließend): Alapaha Blue Blood Bulldog, Alaunt Bull, Alba Bull, Alpha Blue Blood Bulldog, American Bully (XXL/Pocket), Australian Bulldog, Catahoula Bulldog, Exotic Bully, Hybrid Bull, Leavit Bulldog, Pocket Bully, Shorty Bull, Siam Bull, Tay Bull, Victorian Bulldog, XXL Bully.

Bei diesen Hunden muss die Kampfhundeeigenschaft durch einen Rasse- und Wesenstest eines Sachverständigengutachter widerlegt werden, um eine Haltungserlaubnis zu erhalten (Negativzeugnis).
 

Hinweis: 

Nach § 1 Abs. 3 KampfhundeV kann sich die Kampfhundeeigenschaft außerdem auch aus der Ausbildung eines Hundes mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

 

Folgende Unterlagen sind erforderlich bzw. folgende Nachweise müssen erbracht werden:


Kampfhund – Kat. 1:

  • Nachweis der besonderen Haftpflichtversicherung 
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Sachkundebescheinigung für Kampfhundehalter
  • Nachweis eines berechtigten Interesses an der Haltung eines Kampfhundes

Kampfhund- Kat. 2 und Moderassen

  • Nachweis der besonderen Haftpflichtversicherung
  • Zwei Fotografien des Hundes (Front-/Seitenansicht)
  • Wenn vorhanden: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
  • Bei Moderassen, wenn vorhanden: Ahnennachweis (z. B. Stammbuch, Zuchtnachweis etc.)
     

Persönliche Daten

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das jeweilige Formular wird dann automatisch mit den Daten Ihres Bürgerkontos befüllt.

 

Alternativ können Sie dieses Formular auch ohne BayernID nutzen, in diesem Fall müssen Sie ihre persönlichen Angaben in den folgenden Feldern selbst eingeben. 

Personalien des Hundehalters oder der Hundehalterin
Angaben zur Haftpflichtversicherung
Angaben zum gehaltenen Hund
Ort und Zweck der Hundehaltung
Nachweise zur persönlichen und fachlichen Eignung:

Stellungnahme eines amtlich anerkannten Hundesachverständigen (Gutachten)

Hinweis:

 

Bei einem Hund der Kategorie 2 oder einer Moderasse muss ab dem Alter des Hundes von 18 Monaten ein Rasse- und Wesenstest bei einem amtlich anerkannten Hundesachverständigen durchgeführt werden.


Bis zum Alter von 18 Monaten kann im Regelfall ohne ein Sachverständigengutachten ein vorläufiges Negativzeugnis ausgestellt werden. Der Rasse- und Wesenstest muss dann zum 18. Monat selbstständig nachgereicht werden.


Sollte sich nach diesem herausstellen, dass Ihr Hund verstärkt Wesenszüge eines Kampfhundes der Kategorie I aufweist, kann ein unbefristetes Negativzeugnis nicht ausgestellt werden und eine Abgabe des Hundes müsste erfolgen.
 

Wie geht es weiter?

Nach dem Absenden des Antrags haben Sie die Möglichkeit, eine Kopie für Ihre Unterlagen herunterzuladen.

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