Erfüllungserklärung gem. §§ 92 und 93 GEG

Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes

Bauherr*innen oder Gebäudeeigentümer*innen müssen die Erfüllung der Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde durch eine Erfüllungserklärung nachweisen und bescheinigen (§ 92 GEG). Die wesentlichen Inhalte sind in § 93 GEG beschrieben; das Formular fasst die wichtigsten Aspekte zusammen. Eine solche Erfüllungserklärung muss vor Baubeginn erstellt und zu den Unterlagen genommen werden (§ 5 AVEn). Die Erfüllungserklärung muss aufbewahrt und der zuständigen Behörde nur auf Verlangen vorgelegt werden.

Persönliche Daten

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das jeweilige Formular wird dann automatisch mit den Daten Ihres Bürgerkontos befüllt.

 

Alternativ können Sie dieses Formular auch ohne BayernID nutzen, in diesem Fall müssen Sie ihre persönlichen Angaben in den folgenden Feldern selbst eingeben. 

Organisationsbezogene Daten
1. Bauherr/in Eigentümer/in
Vertreter/in des Antragstellers/Bauherrn
2. Vorhaben
3. Baugrundstück
4. Art des Gebäudes
5. Art des Bauvorhabens
6. Art der Wärme- und Kälteversorgung
7. Energieverbrauch und Transmissionswärmeverlust

Energiebedarf Wohngebäude

Energiebedarf Nichtwohngebäude

¹Soweit Bauteile nach den Nummern 3 und 4 der Anlage 3 zum GEG vorliegen, bitte die entsprechenden Angaben auf einem Zusatzblatt ergänzen.

Hinweise: 

  • Bitte fügen Sie eine Zusammenfassung der Berechnung der Ergebnisse bei
  • Soweit weitere Angaben erforderlich sind (z.B. Unterteilung der Nutzung bei Nichtwohngebäuden) bitte ein Beiblatt verwenden.
  • Anforderungswert bezeichnet die jeweilige Mindestanforderung nach GEG (z.B. beim Jahres-Primärenergiebedarf das 0,75fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines entsprechenden Referenzgebäudes)
8. Nutzung von Befreiungen (§ 102 GEG), Innovationsklauseln (§ 103 GEG) oder einer Erfüllung der Anforderungen durch Wärmeversorgung im Quartier (§ 107 GEG)
9. Sommerlicher Wärmeschutz (nur für Neubau und für Erweiterung und Ausbau, soweit die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 m² ist)
10. Bestätigung Bauvorlageberechtigte/r Sachverständige/r