Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

Folgende Leistungen zur Bildung und Teilhabe sollen in Anspruch genommen werden:

Die Funktion Zwischenspeichern führt Sie hier und auf den folgenden Seiten bei Benutzung immer zum Antragsende, dort bestätigen Sie am Ende der Seite einmal die Zustimmung zur Speicherung Ihrer Daten und erhalten dann eine entsprechende Email für den erneuten Formularzugriff.

 

Bitte beachten Sie, sollten Sie das gespeicherte Formular nicht nach 7 Tagen endgültig abgesendet haben, wird es automatisch gelöscht. Bei fehlender Angabe der Email-Adresse muss der entsprechend erzeugte Link selbstständig kopiert und gespeichert werden.

Bitte geben Sie uns eine Bestätigung über den Ausflugstermin und die Kosten des Ausflugs oder einen Elternbrief mit diesen Informationen. Wenn Ihr Kind nicht am Schulausflug oder der mehrtägigen Klassenfahrt teilnimmt, stimmen Sie zu, dass die Schule den bezahlten Betrag in voller Höhe an das Amt für soziale Leistungen und Hilfen - Bildung und Teilhabe - zurücküberweist und von den Eltern keine Rückforderung erfolgt.

Leistungen für die Teilnahme an sozialen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen in der Gemeinschaft (bis zu einem Alter von 17 Jahren) Mitgliedsbeiträge für Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Sportverein, Pfadfinder etc.), Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musik, Chor, Theater-Gruppe etc.), Teilnahme an Freizeiten, bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 180,00 Euro.

Bitte Mitgliedsbescheinigung oder Bestätigung über Anmeldung und Kosten beifügen. Eine direkte Erstattung ist nur nach Vorlage eines Zahlungsnachweises (z.B. Quittung oder Kontoauszug) möglich.

 

Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen bei Ausgaben (nicht jedoch bei Einnahmen) Verwendungszweck und Empfänger einer Überweisung (nicht aber deren Höhe) geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung) handelt.

Nur bei Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag oder SGB XII!

 

Für den persönlichen Schulbedarf besteht bei Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag oder Bezug von SGB XII-Leistungen ein Anspruch auf:

 

116,00 EUR im August/September eines Jahres zum Schulanfang,

 

58,00 EUR im Februar eines Jahres zum Schulhalbjahr. Bezieher von Leistungen durch das Jobcenter bekommen den Schulbedarf direkt vom Jobcenter ausbezahlt.

Der Schulbedarf für das angegebene Schuljahr soll auf das folgende Konto überwiesen werden:

Die Kosten für eine Schülerbeförderung müssen vorrangig beim Amt für Kindertagestätten, Schulen und Sport beantragt werden.

Die Beantragung erfolgt für folgende Strecke:

Rechtliche Hinweise:

 

Personen, die Leistungen zur Bildung und Teilhabe erhalten, sind mitwirkungspflichtig: Das bedeutet, alle Angaben im Erhebungsbogen und in den hier zueingereichten Anlagen müssen richtig und vollständig sein. Änderungen, die nach diesen Angaben eintreten und sich auf die Leistungen auswirken können (z. B. Arbeitsaufnahme, Umzug), sind unverzüglich mitzuteilen.

 

Das Ende des Leistungsbezuges von Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung nach SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag ist durch den Leistungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter unverzüglich mitzuteilen.

 
Bei Überzahlung von Leistungen aus den Bildungspakten aufgrund eines Verstoßes gegen diese Mitteilungspflicht ist die Stadt Kempten (Allgäu) berechtigt, überzahlte Leistungen zurück zu fordern!

 

Ihre Angaben werden aufgrund der  §§ 60 – 65 SGB I und der §§ 67 a, b, c SGB X für die Leistungen nach dem SGB II / XII erhoben. Die Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis.

 

Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen bei Ausgaben (nicht jedoch bei Einnahmen) Verwendungszweck und Empfänger einer Überweisung (nicht aber deren Höhe) geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung) handelt.