Bewilligung von Parkerleichterungen

Parkerleichterung für ambulante Pflegedienste, Soziale Dienste

 

Als Anbieter von ambulanten Pflegediensten in der Altenpflege und Krankenpflege können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken Ihrer Fahrzeuge während des Einsatzes beantragen.

Des weiteren können Krankengymnasten, Ergotherapeuten etc. ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

 

Bei einem Fahrzeugwechsel muss die Originalgenehmigung sowie eine Kopie des neuen Fahrzeugscheins zur Änderung vorgelegt werden.

 

Gebühren:

Genehmigung 1. Fahrzeug 50,00 Euro.
jedes weitere Fahrzeug je Genehmigung 30,00 Euro.

Ausnahmegenehmigung zum Parken für Handwerkerinnen und Handwerker

 

Wenn Sie mit Ihrem Handwerksbetrieb im Stadtgebiet Kempten regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie handwerkliche Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes im Kundenauftrag durchführen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken im gesamten Stadtgebiet Kempten erhalten.

 

Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung:

Als Handwerker/in kann – vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – angesehen werden, wessen Tätigkeit in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt ist, sowie derjenige, der eine zu den dort genannten Berufen inhaltlich vergleichbare Tätigkeit ausübt (z.B. Wartungsdienste, Bedienstete von Firmen, die Großgeräte installieren usw.).

 

Fahrzeuge:

Als Handwerkerfahrzeuge können grundsätzlich nur noch Fahrzeuge anerkannt werden, deren Einrichtung und Ausstattung zur Verrichtung von handwerklichen Tätigkeiten beim Kunden vor Ort geeignet und auch dazu typischerweise bestimmt sind. 

Es müssen vor Ort bei Kundinnen und Kunden Reparatur- oder Montagearbeiten durchgeführt werden und zu diesem Zweck müssen spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge eingesetzt werden oder schweres oder umfangreiches Material muss transportiert werden. Dies trifft regelmäßig nur auf Werkstattwagen (mit eingebauten Geräten/Maschinen, Ersatzteilen etc.), Pritschenwagen, Klein-LKW zu. 

 

Sportwagen, Oldtimer, Cabrios und Pkw / Kombilimousinen, die typischerweise dem Personentransport dienen (insbesondere Oberklassefahrzeuge) erhalten grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigung. Nur in sehr engen Grenzfällen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.

 

Gebühren:
Genehmigung erstes Fahrzeug                            125,00 Euro
Weitere Fahrzeuge je Genehmigung                      50,00 Euro

Persönliche Daten

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das jeweilige Formular wird dann automatisch mit den Daten Ihres Bürgerkontos befüllt.

 

Alternativ können Sie dieses Formular auch ohne BayernID nutzen, in diesem Fall müssen Sie ihre persönlichen Angaben in den folgenden Feldern selbst eingeben. 

Ihre persönlichen Daten

Unternehmensbezogene Daten

Das Mein Unternehmenskonto (MUK) ist die digitale Identität für wirtschaftlich handelnde Organisationen in Deutschland auf Basis von ELSTER. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das ELSTER-Organisationszertifikat für viele Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das jeweilige Formular wird dann automatisch mit den Daten Ihrer Organisation befüllt.

 

Alternativ können Sie dieses Formular auch ohne MUK nutzen, in diesem Fall müssen Sie ihre  Angaben zum Unternehmen in den folgenden Feldern selbst eingeben. 

Ihre Daten
Antrag

Hinweis:

 

Erstantrag: Der erste Antrag, den Sie in diesem Jahr stellen.

 

Nachmeldung: Ein weiterer Antrag, den Sie in diesem Jahr stellen, nachdem Sie bereits einen Erstantrag gestellt haben.

Es wird Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen gestellt. Die Ausnahmegenehmigung soll gelten im Stadtgebiet Kempten (Allgäu). Sie gilt ab Genehmigungsbeginn immer ein Jahr, bei Nachmeldungen ist die Gültigkeitsdauer die gleiche wie bei der Erstmeldung.

Kraftfahrzeug(e)

Fahrzeuge:

Als Handwerkerfahrzeuge können grundsätzlich nur noch Fahrzeuge anerkannt werden, deren Einrichtung und Ausstattung zur Verrichtung von handwerklichen Tätigkeiten bei Kundinnen und Kunden vor Ort geeignet und auch dazu typischerweise bestimmt sind. 

 

Es müssen vor Ort bei Kundinnen und Kunden Reparatur- oder Montagearbeiten durchgeführt werden und zu diesem Zweck müssen spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge eingesetzt werden oder schweres oder umfangreiches Material muss transportiert werden. Dies trifft regelmäßig nur auf Werkstattwagen (mit eingebauten Geräten/Maschinen, Ersatzteilen etc.), Pritschenwagen, Klein-LKW zu. 

 

Sportwagen, Oldtimer, Cabrios und Pkw / Kombilimousinen, die typischerweise dem Personentransport dienen (insbesondere Oberklassefahrzeuge) erhalten grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigung. Nur in sehr engen Grenzfällen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.

Handwerker und Handwerkerinnen

Das (die) Kraftfahrzeug(e) wird (werden) als Handwerkszeug(e) eingesetzt.

Erstfahrzeug Handwerker
125
0%
125,00
weitere Fahrzeuge Handwerker
50
0%
50,00
Soziale Dienste

Das (die) Kraftfahrzeug(e) wird (werden) im sozialen Dienst zur fortlaufenden Betreuung einer größeren Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen eingesetzt. Der soziale Dienst ist eingetragen/angezeigt als

Das (die) Kraftfahrzeug(e) ist (sind) für die Ausübung der Tätigkeit nahe am Einsatzort unbedingt erforderlich, weil

Erstfahrzeug sozialer Dienst
50
0%
50,00
weitere Fahrzeuge sozialer Dienst
30
0%
30,00
Nachweise