Antrag auf Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister

Beschreibung

 

Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist oder war, kann vom zuständigen Jugendamt aus dem Sorgeregister eine schriftliche Auskunft über die Alleinsorge erhalten (sogenannte Negativbescheinigung oder Negativattest).

 

Die Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister dient der Mutter im Rechtsverkehr mit Behörden, Banken, gegenüber Kindergärten, Schulen oder Ärzten als Nachweis, dass ihr im Umkehrschluss die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind zusteht.

 

Für die Antragstellung zwingend benötige Unterlagen:

 

- Ausweiskopie der Kindsmutter

- Geburtsurkunde des/der Kinder
- Eventuell Urteil des Familiengerichts

 

 

Bitte beachten Sie:

Wenn Sie mit dem Vater des Kindes verheiratet waren oder sind, können wir keine Informationen zur Alleinsorge gemäß § 58a SGB VIII bereitstellen. Falls Sie weitere Kinder haben, bei denen Sie nicht mit dem Kindsvater verheiratet sind, können Sie diese im Rahmen der Antragstellung hinzufügen

Leider können Sie diesen Antrag nicht bei der Stadt Kempten (Allgäu) stellen. 

 

Bitte wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt. 

Persönliche Daten

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das jeweilige Formular wird dann automatisch mit den Daten Ihres Bürgerkontos befüllt.

 

Alternativ können Sie dieses Formular auch ohne BayernID nutzen, in diesem Fall müssen Sie ihre persönlichen Angaben in den folgenden Feldern selbst eingeben.

Ihre Daten

Leider können Sie diesen Antrag nicht bei der Stadt Kempten (Allgäu) stellen. 

 

Bitte wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt. 

Angaben zum Kind

Eine Auskunft über Alleinsorge gem. § 58 a SGB VIII kann nach Eheschließung nicht erfolgen.

 

Für dieses Kind können Sie den Antrag nicht fertigstellen. Wenn Sie weitere Kinder haben, bei denen Sie nicht mit dem Kindsvater verheiratet sind, können Sie diese hinzufügen. Klicken Sie hierzu auf "+weitere Hinzufügen". Wenn Sie keine weiteren Kinder haben, klicken Sie auf "Nein" und füllen die verbleibenden Kinder aus.

Angaben zum Antrag

Allgemeiner Hinweis

 

Gem. § 1626 a BGB steht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, wenn sie bei der Geburt des Kindes verheiratet sind, anschließend heiraten oder eine Sorgeerklärung abgeben. „Im Übrigen hat die Mutter die alleinige Sorge“ (§ 1626 a Abs. 2 BGB). Sonstige Sorgerechtseinschränkungen durch das Familiengericht (Sorgerechtsübertragung oder -entzug) sind hiervon nur zum Teil berührt.