Anzeige zur Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten

gem. Art. 72 BayBO

Unter einem fliegenden Bau versteht man eine bauliche Anlage, die technisch geeignet ist, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. (Beispielsweise Bierzelte, Kirmesfahrgeschäfte usw.)

 

Das Aufstellen eines fliegenden Baus wird in Art. 72 Bayerische Bauordnung (BayBO) unter „Genehmigung fliegender Bauten“ geregelt und bedarf eines besonderen Zulassungsverfahrens (Ausführungsgenehmigung, Anzeige, Gebrauchsabnahme).

 

Fliegende Bauten sind z. B. Festzelte ab einer Fläche 75 m², Bühnen ab einer Höhe von 5,00 m und einer Fläche von 100 m² und Fahrgeschäfte ab einer Höhe von 5,00 m, die für Kindern betrieben werden mit einer Geschwindigkeit von mehr als 1,00 m/s.

 

Bestimmte fliegende Bauten bedürfen keiner Ausführungsgenehmigung; diese sind in Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BayBO abschließend aufgezählt.

 

Im Regelfall ist die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten eine Woche vor Inbetriebnahme dem Bauordnungsamt der Stadt Kempten (Allgäu) schriftlich anzuzeigenDas Prüfbuch ist der Anzeige beizulegen. Daraufhin findet ggf. eine Gebrauchsabnahme statt.

Persönliche Daten

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das jeweilige Formular wird dann automatisch mit den Daten Ihres Bürgerkontos befüllt.

 

Alternativ können Sie dieses Formular auch ohne BayernID nutzen, in diesem Fall müssen Sie ihre persönlichen Angaben in den folgenden Feldern selbst eingeben. 

Organisationsbezogene Daten
Antragsteller/in
Vertreter/in des Antragstellers/Bauherrn
Art des fliegenden Baus
Aufstellungsort
Veranstaltung
Prüfbuch /TÜV-Abnahme
Möchten Sie uns noch etwas mitteilen?
Anlagen