Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

2. Gesetzlicher Vertreter des Kindes ist
3. Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder waren
4. Für das Kind wird gezahlt
5. Für das Kind wurden bereits Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt oder beantragt
6. Das Kind erhält
7. Ein Eltern- oder Stiefelternteil ist verstorben
8. Elternteil, bei dem das Kind lebt
Falls Elternteil mit ausländischer oder ohne Staatsangehörigkeit
Familienstand

Die Nummer 9 ist nur auszufüllen für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren, wenn für das Kind Leistungen nach dem SGB II bezogen werden (vgl. Angaben bei Nummer 6)

9. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erhält

Die Nummern 10 und 11 sind nur auszufüllen, wenn das Kind zwischen 15 und 17 Jahre alt ist 

10. Das Kind besucht eine allgemeinbildende Schule (siehe Erläuterung)

Erläuterungen zu Nummer 10

 

Um eine allgemeinbildende Schule in Bayern handelt es sich u.a. bei folgenden Schulen:


- Mittelschule 
- Realschule 
- Wirtschaftsschule 
- Schulen des Zweiten Bildungsweges (z.B. - Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) 
- Gymnasium 
- Fachoberschule 
- Berufsoberschule 
- Allgemeinbildende Förderschulen

11. Das Kind besucht keine allgemeinbildende Schule und erzielt bzw. erhält
12. Weitere gemeinsame Kinder mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt
13. Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt

Zusätzlich zu den Angaben unter Nummer 13 ist der nach Nummer 17 folgende Fragebogen vollständig auszufüllen sowie entsprechende Nachweise beizufügen. Der ausführliche Fragebogen erscheint nur, wenn hier entsprechende Angaben getätigt wurden.

14. Monatliche Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt
15. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, wurde durch Gerichtsurteil, -beschluss oder -vergleich oder durch sonstige Urkunde zur Zahlung von Unterhalt an das Kind verpflichtet
16. Wurden für das Kind vor der Antragstellung Bemühungen um Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem es nicht lebt, vorgenommen?

Nur auszufüllen wenn Unterhaltsleistungen rückwirkend beantragt wurden:

17. Die Unterhaltsvorschussleistungen sollen auf folgendes Konto überwiesen werden
Fragebogen (zu Nr. 13 des Antrags) zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt

Sollten Sie einige Fragen nicht beantworten können, tragen Sie bitte „unbekannt“ ein.

Arbeitsverhältnisse der/des Unterhaltspflichtigen in den letzten drei Jahren
Selbständige Tätigkeit/Gewerbebetrieb der/des Unterhaltspflichtigen in den letzten drei Jahren
Sonstige Einkommen der/des Unterhaltspflichtigen
Schulden der/des Unterhaltspflichtigen
Vermögen der/des Unterhaltspflichtigen

Erklärung

 

Die Unterhaltsvorschussstelle wird von mir unverzüglich unterrichtet, wenn

 

- der alleinerziehende Elternteil heiratet (im In- und/oder Ausland), auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist und auch wenn noch keine häusliche Gemeinschaft der Eheleute besteht,

 

-der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammen zieht,

 

- der alleinerziehende Elternteil eine Lebenspartnerschaft im Ausland begründet

 

- das Kind nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang beim alleinerziehenden Elternteil lebt,

 

- das Kind oder der alleinerziehende Elternteil umzieht oder beide gemeinsam umziehen (auch ins Ausland),

 

- sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht,

 

- ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,

 

- der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt wird,

 

- die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt ist,

 

- der andere Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt wird,

 

- der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt oder wenn Unterhalt für das Kind gepfändet wird,

 

- für das Kind ein Unterhaltstitel geschaffen wurde,

 der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,

 

- der andere Elternteil den freiwilligen Wehrdienst ableisten wird,

 

- für das Kind Halbwaisenrente beantragt oder gewährt wird,

 

- das anspruchsberechtigte Kind oder der andere Elternteil verstorben ist,

 

- für das Kind kein Kindergeld mehr gezahlt wird,

 das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht,

 

- das Kind eine Berufsausbildung beginnt,

 

- das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht und Änderungen beim Einkommen und Vermögen des Kindes eintreten.

 

In Kenntnis, dass wahrheitswidrige Angaben bzw. das Verschweigen von entscheidungserheblichen Tatsachen strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden können und zu Unrecht empfangen Unterhaltsvorschussleistungen ersetzt bzw. erstattet werden müssen, wird versichert, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind.