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Antrag auf Gewährung von Leistungen

nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Grunddaten
Angaben gesetzliche Vertreter
Angaben anderer Elternteil
Einkommen anderer Elternteil
weitere gemeinsame Kinder
Unterhalt anderer Elternteil
Unterhalts-verpflichtung
Fragebogen zu Nr. 13

Der Unterhaltsvorschuss dient der finanziellen Absicherung von Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichend Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen.

 

Kinder können bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss erhalten. Dafür müssen die unten stehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

 

Unterhaltsvorschuss wird auf Antrag gewährt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt ab 01.01.2025 für Kinder unter 6 Jahren höchstens 227 €, für Kinder von 6 bis 11 Jahren höchstens 299 € und für Kinder von 12 bis 17 Jahren höchstens 394 € monatlich.

 

Auf die Unterhaltsvorschussleistung werden unter anderem Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge einschließlich bestimmter Schadenersatzleistungen und eigene Einkünfte von Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, angerechnet.

Voraussetzung/erforderliche Unterlagen je nach Angaben:

  • Gültige BayernID
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebescheinigung der/des Antragstellerin/Antragstellers
  • Kopie des Personalausweises der/des Antragstellerin/Antragstellers
  • Nachweis über SGB II Bezug
  • Unterhaltstitel
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen
  • Aufenthaltserlaubnisse
  • Vaterschaftsnachweis
  • Schul-/ Studien-/ Ausbildungsbescheinigung des Kindes (ab 15 Jahren)
  • Einkommensnachweis des Kindes
  • Sterbeurkunde des anderen Elternteils
  • Scheidungsurteil
  • Nachweis über Bemühungen eines Rechtsanwalts

Persönliche Daten

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das jeweilige Formular wird dann automatisch mit den Daten Ihres Bürgerkontos befüllt.

 

Das Unterhaltsvorschussgesetz setzt aktuell die Schriftform voraus. Die Schriftform ist gegeben, wenn Sie sich mit der BayernID über ein Authega Zertifikat, Elster, oder mit der eID-Funktion Ihres Personalausweises / elektronischen Aufenthaltstitel ausweisen.

 

Bei Verwendung des Formulars ohne BayernID benötigen wir für die Antragstellung Ihre Unterschrift. Nach dem Absenden des Antrags erhalten Sie hier mit der Eingangsemail einen Mantelbogen der im Nachgang schriftlich ergänzend zum Online-Antrag einzureichen ist.

 

Wir bitten Sie, uns diesen unterschrieben zukommen zu lassen.

 

Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat. Wird unter anderem genutzt um die Fieldsets mit den Bürgerkontodaten entsprechend zu kennzeichnen und dem Sachbearbeiter das zu grunde liegende Vertrauensnivau auf einen Blick anzuzeigen

Quelle der Identitätsprüfung

(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Feld zum Steuern der Anzeige für "Ihre persönlichen Daten". Blendet das Fieldset für die Anzeige der persönlichen Daten aus, wenn der Wert ungleich true ist und der Wert des Feldes "IsOrganization" ebenfalls einer Wert ungleich true hat. (Realisierung über zusätzlich eingebundenes JS)

Ihre persönlichen Daten
Antragstellung
1. Die Leistungen werden beantragt für das Kind

Bitte nach Vorgabe des jeweiligen Ausweisdokumentes befüllen.

Bei Kindern mit ausländischer oder ohne Staatsangehörigkeit

Vertriebenenausweis/Bescheinigung nach § 15 BVFG stets beifügen; sofern noch nicht erteilt: Registrierschein oder Aufnahmebescheid

Die Funktion Zwischenspeichern führt Sie hier und auf den folgenden Seiten bei Benutzung immer zum Antragsende, dort bestätigen Sie am Ende der Seite einmal die Zustimmung zur Speicherung Ihrer Daten und erhalten dann eine entsprechende Email für den erneuten Formularzugriff.

 

Ihre Sitzung läuft nach 45 Minuten oder nach sperren des Computers aus Sicherheitsgründen ab. Bitte speichern Sie regelmäßig. Dazu können Sie am Ende des Formulars Ihre Eingaben zwischenspeichern, diese zwischengespeicherten Formulare werden 7 Tage gespeichert und danach automatisch gelöscht.

 

Bitte beachten Sie, sollten Sie das gespeicherte Formular nicht nach 7 Tagen endgültig abgesendet haben, wird es automatisch gelöscht

Grunddaten
Angaben gesetzliche Vertreter
Angaben anderer Elternteil
Einkommen anderer Elternteil
weitere gemeinsame Kinder
Unterhalt anderer Elternteil
Unterhalts-verpflichtung
Fragebogen zu Nr. 13
2. Gesetzlicher Vertreter des Kindes ist
3. Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder waren
4. Für das Kind wird gezahlt

Geben Sie an, ob für das Kind kindergeldähnliche Leistungen erbracht werden. Beispiele: Kinderzuschüsse zu Renten gemäß des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes; bestimmte Kinderrenten nach bundesrechtlichen Vorschriften der USA; staatliche türkische Kinderzuschläge für Kinder von Bediensteten des Staates und der staatlichen Betriebe; Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.

5. Für das Kind wurden bereits Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt oder beantragt
6. Das Kind erhält

Name, Anschrift, Aktenzeichen

Name, Anschrift, Aktenzeichen

Name, Anschrift, Aktenzeichen

Name, Anschrift, Aktenzeichen

Grunddaten
Angaben gesetzliche Vertreter
Angaben anderer Elternteil
Einkommen anderer Elternteil
weitere gemeinsame Kinder
Unterhalt anderer Elternteil
Unterhalts-verpflichtung
Fragebogen zu Nr. 13
7. Ein Eltern- oder Stiefelternteil ist verstorben
8. Elternteil, bei dem das Kind lebt

(ggf. auch mit Ehenamen gebildeteter Doppelname)

Bitte entsprechend dem jeweiligen Ausweisdokumente entnehmen.

Diese ist im Einwohnermeldeamt erhältlich, oder kann auch online bestellt werden.

Falls Elternteil mit ausländischer oder ohne Staatsangehörigkeit

Sollten Ihnen die Art Ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht bekannt sein, dann nehmen Sie bitte kurz einen Blick auf den jeweils erhaltenen Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde. 

Sollten Ihnen die Art Ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht bekannt sein, dann nehmen Sie bitte kurz einen Blick auf den jeweils erhaltenen Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde. 

Sollten Ihnen die Art Ihres sonstigen Aufenthaltstitels nicht bekannt sein, dann nehmen Sie bitte kurz einen Blick auf den jeweils erhaltenen Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde. 

z.B. Blaue Karte EU, ICT-Karte usw.

Familienstand

Gericht, Aktenzeichen

Grunddaten
Angaben gesetzliche Vertreter
Angaben anderer Elternteil
Einkommen anderer Elternteil
weitere gemeinsame Kinder
Unterhalt anderer Elternteil
Unterhalts-verpflichtung
Fragenbogen zu Nr. 13

Die Nummer 9 ist nur auszufüllen für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren, wenn für das Kind Leistungen nach dem SGB II bezogen werden (vgl. Angaben bei Nummer 6)

9. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erhält

Die Nummern 10 und 11 sind nur auszufüllen, wenn das Kind zwischen 15 und 17 Jahre alt ist 

10. Das Kind besucht eine allgemeinbildende Schule (siehe Erläuterung)

Nummer 11 erscheint und ist auszufüllen

Nummer 11 erscheint garnicht, aber es ist eine Schulbescheinigung beizufügen

Erläuterungen zu Nummer 10

 

Um eine allgemeinbildende Schule in Bayern handelt es sich u.a. bei folgenden Schulen:


- Mittelschule 
- Realschule 
- Wirtschaftsschule 
- Schulen des Zweiten Bildungsweges (z.B. - Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) 
- Gymnasium 
- Fachoberschule 
- Berufsoberschule 
- Allgemeinbildende Förderschulen

11. Das Kind besucht keine allgemeinbildende Schule und erzielt bzw. erhält
Grunddaten
Angaben gesetzliche Vertreter
Angaben anderer Elternteil
Einkommen anderer Elternteil
weitere gemeinsame Kinder
Unterhalt anderer Elternteil
Unterhalts-verpflichtung
Fragebogen zu Nr. 13
12. Weitere gemeinsame Kinder mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt
13. Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt

Zusätzlich zu den Angaben unter Nummer 13 ist der nach Nummer 17 folgende Fragebogen vollständig auszufüllen sowie entsprechende Nachweise beizufügen. Der ausführliche Fragebogen erscheint nur, wenn hier entsprechende Angaben getätigt wurden.

(ggf. auch mit Ehenamen gebildeter Doppelname)

Bitte entnehmen Sie die Angaben dem aktuellen Ausweisdokument.

Grundaten
Angaben gesetzliche Vertreter
Angaben anderer Elternteil
Einkommen anderer Elternteil
weitere gemeinsame Kinder
Unterhalt anderer Elternteil
Unterhalts-verpflichtung
Fragebogen zu Nr. 13
14. Monatliche Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt
Grunddaten
Angaben gesetzliche Vertreter
Angaben anderer Elternteil
Einkommen anderer Elternteil
weitere gemeinsame Kinder
Unterhalt anderer Elternteil
Unterhalts-verpflichtung
Fragenbogen zu Nr. 13
15. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, wurde durch Gerichtsurteil, -beschluss oder -vergleich oder durch sonstige Urkunde zur Zahlung von Unterhalt an das Kind verpflichtet
16. Wurden für das Kind vor der Antragstellung Bemühungen um Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem es nicht lebt, vorgenommen?

Nur auszufüllen wenn Unterhaltsleistungen rückwirkend beantragt wurden:

17. Die Unterhaltsvorschussleistungen sollen auf folgendes Konto überwiesen werden

Nur bei ausländischer Bankverbindung anzugeben

Grundaten
Angaben gesetzliche Vertreter
Angaben anderer Elternteil
Einkommen anderer Elternteil
weitere gemeinsame Kinder
Unterhalt anderer Elternteil
Unterhalts-verpflichtung
Fragebogen zu Nr.13
Fragebogen (zu Nr. 13 des Antrags) zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt

Sollten Sie einige Fragen nicht beantworten können, tragen Sie bitte „unbekannt“ ein.

Arbeitsverhältnisse der/des Unterhaltspflichtigen in den letzten drei Jahren
Selbständige Tätigkeit/Gewerbebetrieb der/des Unterhaltspflichtigen in den letzten drei Jahren
Sonstige Einkommen der/des Unterhaltspflichtigen
Schulden der/des Unterhaltspflichtigen
Vermögen der/des Unterhaltspflichtigen

sofern bekannt, näher bezeichnen und (Verkehrs-) Wert angeben

Erklärung

 

Die Unterhaltsvorschussstelle wird von mir unverzüglich unterrichtet, wenn

 

- der alleinerziehende Elternteil heiratet (im In- und/oder Ausland), auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist und auch wenn noch keine häusliche Gemeinschaft der Eheleute besteht,

 

-der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammen zieht,

 

- der alleinerziehende Elternteil eine Lebenspartnerschaft im Ausland begründet

 

- das Kind nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang beim alleinerziehenden Elternteil lebt,

 

- das Kind oder der alleinerziehende Elternteil umzieht oder beide gemeinsam umziehen (auch ins Ausland),

 

- sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht,

 

- ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,

 

- der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt wird,

 

- die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt ist,

 

- der andere Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt wird,

 

- der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt oder wenn Unterhalt für das Kind gepfändet wird,

 

- für das Kind ein Unterhaltstitel geschaffen wurde,

 der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,

 

- der andere Elternteil den freiwilligen Wehrdienst ableisten wird,

 

- für das Kind Halbwaisenrente beantragt oder gewährt wird,

 

- das anspruchsberechtigte Kind oder der andere Elternteil verstorben ist,

 

- für das Kind kein Kindergeld mehr gezahlt wird,

 das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht,

 

- das Kind eine Berufsausbildung beginnt,

 

- das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht und Änderungen beim Einkommen und Vermögen des Kindes eintreten.

 

In Kenntnis, dass wahrheitswidrige Angaben bzw. das Verschweigen von entscheidungserheblichen Tatsachen strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden können und zu Unrecht empfangen Unterhaltsvorschussleistungen ersetzt bzw. erstattet werden müssen, wird versichert, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind.

Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen korrekt ausgefüllt sein!


0831/115
Mo. - Fr. 8:00 -12:00 Uhr
Mo. zusätzlich 14:30 - 17:30 Uhr
Mi. zusätzlich 12:00 -13:00 Uhr
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